Gesetzliche Grundlage in NRW

Nordrhein-Westfalen

  • Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 2013
  • Nachrüsten von Bestandsbauten bis Ende 2016
  • Erstausstattung durch Eigentümer
  • Instandhaltung durch Besitzer
§ 49 Abs. 7

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.
Bei Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern
sind die folgenden Normen zu beachten:
Din14604
Europäische
Produktnorm für Rauchwarnmelder
  • legt Anforderungen, Prüfverfahren und Leistungskriterien für Rauchwarnmelder fest
  • schreibt vor, dass alle in Europa verkauften Rauchwarnmelder ein CE-Zeichen tragen müssen
  • muss vom Hersteller eingehalten werden
Din14676
Deutsche
Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder
  • legt Mindestanforderungen für Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmelder in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung fest
  • schreibt vor, dass nur Rauchwarnmelder gemäß EN 14604 eingesetzt werden dürfen
  • besagt, dass Rauchwarnmelder als Einzel- oder funkvernetzte Melder betrieben werden dürfen
  • muss vom Besitzer bzw. Betreiber der Wohnung eingehalten werden